KG - Beschluss vom 21.03.2016
13 WF 33/16
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 19650/14

Pflicht des Jugendamts zur Titulierung eines hinter dem gesetzlich geschuldeten zurückbleibenden UnterhaltsbetragesUmfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das unterhaltsberechtigte Kind

KG, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen 13 WF 33/16

DRsp Nr. 2016/6502

Pflicht des Jugendamts zur Titulierung eines hinter dem gesetzlich geschuldeten zurückbleibenden Unterhaltsbetrages Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das unterhaltsberechtigte Kind

1. Die Urkundsperson des Jugendamts darf eine vom Unterhaltspflichtigen begehrte Titulierung von Minderjährigenunterhalt auch dann nicht verweigern, wenn der vom Unterhaltspflichtigen freiwillig zugestandene Betrag hinter dem gesetzlich geschuldeten Unterhaltsbetrag zurückbleibt. 2. Einem minderjährigen, unterhaltsberechtigten Kind ist auch dann Verfahrenskostenhilfe für die familiengerichtliche Geltendmachung des gesamten, gesetzlich geschuldeten Unterhaltsbetrages zu gewähren, wenn die freiwillige, vom Unterhaltspflichtigen angebotene Titulierung eines Unterhaltsteilbetrages beim Jugendamt aus Gründen unterbleibt, die in der Sphäre des unterhaltsberechtigten Kindes wurzeln.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird dieser - unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - in Abänderung des am 3. September 2015 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 152 F 19650/14 - sowie des in gleicher Sache am 8. Februar 2016 erlassenen Nichtabhilfebeschlusses Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverfolgung unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten nach einem Verfahrenswert von insgesamt 12.071,85 € wie folgt bewilligt: