OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.04.2018
7 U 34/17
Normen:
BGB § 1624; BGB § 2050 Abs. 1; BGB § 2050 Abs. 2; BGB § 2052;
Fundstellen:
ZEV 2019, 44
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 275/13

Pflicht des Miterben zum Ausgleich von Zuwendungen in Form der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Räumen und des Empfangs von Mietzahlungen Dritter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 - Aktenzeichen 7 U 34/17

DRsp Nr. 2018/18677

Pflicht des Miterben zum Ausgleich von Zuwendungen in Form der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Räumen und des Empfangs von Mietzahlungen Dritter

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - 4 O 275/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufung der Kläger wird das am 09.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - 4 O 275/13 - teilweise abgeändert und unter Beibehaltung der vom Landgericht titulierten Feststellungen zusätzlich festgestellt, dass der Beklagte bei der Teilung des Nachlasses nach der am ... in ... verstorbenen Erblasserin N.H. die ihm zwischen 1999 und 2007 zugewendeten Mieteinnahmen aus dem Grundbesitz T-Straße 36 in P mit einem Betrag von 60.457,54 € auszugleichen hat.

3.

Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Kläger 30% und der Beklagte trägt 70 %. Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen die Kläger 35% und der Beklagte trägt 65%.

5.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.