OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.11.2018
13 UF 97/18
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 293/17

Pflicht des nicht betreuenden Elternteil zur Leistung von Barunterhalt bei Beeinträchtigung des angemessenen Selbstbehalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 13 UF 97/18

DRsp Nr. 2019/5781

Pflicht des nicht betreuenden Elternteil zur Leistung von Barunterhalt bei Beeinträchtigung des angemessenen Selbstbehalts

1. Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils kann nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfallen, wenn er zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeinträchtigung seines angemessenen Unterhalts von 1300 € (Nr. 21.3.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, fortan auch: LL) in der Lage ist, während der betreuende Elternteil neben der Betreuung der Kinder auch den Barunterhalt leisten kann, ohne dadurch seinen eigenen angemessenen Unterhalt von 1300 € zu gefährden, und die Inanspruchnahme des nicht betreuenden Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, § 2 Rn. 398 m.w.N.). 2. Ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern lässt sich annehmen, wenn dem betreuenden Elternteil nach Deckung des Kindesunterhalts wenigstens 500 € mehr verbleiben als dem Barunterhaltspflichtigen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, § 2 Rn. 398 m.w.N.). 3. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Hausverbindlichkeiten des nicht betreuenden Elternteils. 4. Zur Berücksichtigungsfähigkeit eines Nutzungsentschädigungsanspruchs des nicht betreuenden Elternteils gegen den betreuenden Elternteil.