BGH - Beschluß vom 25.11.1996
NotZ 14/96
Normen:
DDR: NotVO § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DNotZ 1997, 817
FamRZ 1997, 493
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Pflicht des Notars zur räumlichen Beschränkung seiner Beurkundungstätigkeit

BGH, Beschluß vom 25.11.1996 - Aktenzeichen NotZ 14/96

DRsp Nr. 1997/703

Pflicht des Notars zur räumlichen Beschränkung seiner Beurkundungstätigkeit

»Die Pflicht des Notars, seine Beurkundungstätigkeit auf einen engeren räumlichen Amtsbereich zu beschränken, besteht auch im Geltungsbereich der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (VONot).«

Normenkette:

DDR: NotVO § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Notar mit dem Amtssitz in L.. Er ist Mitglied der Antragsgegnerin.

Nachdem der Antragsteller der Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, daß er beabsichtige, Beurkundungen in B. in Sachsen außerhalb des Amtsgerichtsbezirks L. vorzunehmen, forderte die Antragsgegnerin ihn mit Schreiben vom 6. Juli 1995, bei dem Antragsteller eingegangen am 11. Juli 1995 zur Auskunft darüber auf, ob er sie angekündigten Auswärtsbeurkundungen durchgeführt habe. Für die Beantwortung des Schreibens setzte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Frist bis zum 17. Juli 1995. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 1995, eingegangen am selben tage, hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt: