Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenhändigen Überprüfung von Fristnotierungen
BGH, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen XII ZB 204/96
DRsp Nr. 1999/244
Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenhändigen Überprüfung von Fristnotierungen
Die an die Sorgfalt des Anwalts zu stellenden Anforderungen würden überspannt, wenn man von ihm verlangen würde, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm die Sache - wie hier - ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird oder ohne daß Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben. Grundsätzlich darf der Anwalt darauf vertrauen, daß ihm die Sache aufgrund der im Fristenkalender notierten Fristen (erneut) vorgelegt wird.