:I. Die Klägerin verlangt Beratungshonorare in Höhe von insgesamt 92.490 DM zuzüglich Zinsen, die für die Beratung der Beklagten bei der Errichtung eines Gewerbeparks in L. angefallen sein sollen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das ihr am 3. Januar 1995 zugestellte Urteil am 3. Februar 1995 Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist lief nach Verlängerung am 3. April 1995 ab. Seit dem 4. April war dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bekannt, daß der von ihm erneut gestellte Antrag auf Fristverlängerung am 3. April 1995 nicht bei Gericht eingegangen war. Der Prozeßbevollmächtigte hat darauf am 18. April 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig die Berufung begründet.
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