OLG Hamm - Urteil vom 27.11.2013
11 U 33/13
Normen:
§ 839 BGB i.V.m. Art 34 GG; § 14 SGB I; §§ 4, 9 VAHRG; §§ 34, 37, 38 VersAusglG;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1640
NZS 2014, 5
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 167/12

Pflicht des Rentenversicherungsträgers zur Mitteilung des Todes eines rentenversicherten geschiedenen Ehegatten

OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 11 U 33/13

DRsp Nr. 2014/866

Pflicht des Rentenversicherungsträgers zur Mitteilung des Todes eines rentenversicherten geschiedenen Ehegatten

Die Rentenversicherung ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den vor dem 01.09.2009 eingetretenen Tod der rentenversicherten Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär den Wegfall der durch den Versorgungsausgleich bewirkten Pensionskürzung beantragen kann. Die Rechtsfrage, ob die Rentenversicherung zur Information eines ausgleichpflichtigen Nichtmitgliedes oder dessen Versorgungsträger verpflichtet ist, wenn sie vom Tod des ausgleichberechtigten Mitgliedes erst nach dem 01.09.2009 erfahren hat, war nicht zu entscheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.01.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

§ 839 BGB i.V.m. Art 34 GG; § 14 SGB I; §§ 4, 9 VAHRG; §§ 34, 37, 38 VersAusglG;

Gründe

I.