OLG Koblenz - Beschluss vom 01.06.2016
13 UF 780/15
Normen:
BGB § 1361; BGB § 1577 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 393/14

Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zum Einsatz des Vermögensstamms in der Trennungszeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.06.2016 - Aktenzeichen 13 UF 780/15

DRsp Nr. 2017/10174

Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zum Einsatz des Vermögensstamms in der Trennungszeit

Der zum Trennungsunterhalt berechtigte Ehegatte ist regelmäßig nicht verpflichtet, zumindest während der Trennungszeit seinen Vermögensstamm zur Bestreitung seines eigenen Unterhaltsbedarfs einzusetzen. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn das Vermögen entsprechend hoch ist und der ungedeckte Unterhaltsbedarf sowohl der Höhe nach als auch zeitlich überschaubar ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 06.11.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.076 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361; BGB § 1577 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind seit Mai 2001 verheiratet und streiten vorliegend im Beschwerdeverfahren noch um Trennungsunterhalt ab Januar 2015. Den Zeitpunkt der Trennung gibt die Antragstellerin mit August 2014 an; danach habe es nur einen gescheiterten Versöhnungsversuch gegeben.

Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, ...[A], geb. im August 2000, und ...[B], geb. im Oktober 2002. Nach der Trennung lebten diese zunächst bei ihrer Mutter im vormaligen ehelichen Anwesen in ...[Y]. Im Rahmen des Umzugs der Antragstellerin zu ihrem neuen Lebensgefährten nach ...[Z] wechselte ...[B] im Dezember 2015 zum Antragsgegner.