BGH - Urteil vom 23.03.1983
IVb ZR 369/81
Normen:
BGB § 1353 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)117a-b
EzFamR BGB § 1578 Nr. 5
FamRZ 1983, 576
LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 16
NJW 1983, 1545

Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten Realsplitting; Freistellung des Unterhaltsberechtigten von den hierdurch bedingten Nachteilen

BGH, Urteil vom 23.03.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 369/81

DRsp Nr. 1994/4712

Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten Realsplitting; Freistellung des Unterhaltsberechtigten von den hierdurch bedingten Nachteilen

Als Nachwirkung der Ehe besteht nach der Scheidung die Rechtspflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten, beim begrenzten Realsplitting mitzuwirken. Sie ist davon abhängig, daß der Unterhaltspflichtige die finanziellen Nachteile ausgleicht, die sich für den Berechtigten daraus ergeben. Dazu gehört die Steuerbelastung oder -mehrbelastung, aber auch finanzielle Auswirkungen, die sich aus Gesetzen außerhalb des Steuerrechts ergeben, etwa Kürzungen oder Entzug öffentlicher Leistungen wegen der Höhe des nunmehr vom Unterhaltsberechtigten zu versteuernden Einkommens. Die Verpflichtung, den Unterhaltsberechtigten von den Nachteilen freizustellen, ist regelmäßig so eng mit dem Anspruch auf Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting verbunden, daß die Zustimmung von vorneherein nur Zug um Zug gegen eine bindende Freistellungserklärung verlangt werden kann. Der Unterhaltsberechtigte kann den Ausgleich der Nachteile aber erst dann verlangen, wenn sie ihm erwachsen, bei der Steuer erst mit deren Festsetzung.

Normenkette:

BGB § 1353 ;

Hinweise: