SchlHOLG - Beschluss vom 16.12.2013
13 UF 154/13
Normen:
EStG § 10 Abs 1 Nr 1; FamFG § 112 Nr 3; FamFG § 117 Abs 1;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 128 F 394/12

Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

SchlHOLG, Beschluss vom 16.12.2013 - Aktenzeichen 13 UF 154/13

DRsp Nr. 2014/10692

Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

1. Die Wahl der Veranlagungsart (Zusammenveranlagung und getrennte Veranlagung) kann nur so lange geändert werden, wie nicht beide Einkommensteuerbescheide bestandskräftig sind. Das Realsplitting kann nicht auf Teile des Jahres beschränkt werden. Im Trennungsjahr ist ein begrenztes Realsplitting nicht möglich.2. Ein Ehegatte muss dem sog. begrenzten Realsplitting zustimmen, wenn der Andere ihn im Gegenzug von etwa eintretenden (steuerlichen oder sonstigen) Nachteilen infolge des begrenzten Realsplittings gegenüber dem Finanzamt freihält.3. Die Zustimmungspflicht zum begrenzten Realsplitting besteht auch dann, wenn zweifelhaft erscheint, ob die steuerlich geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach als Unterhaltsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG anerkannt werden. Die Klärung des Sonderausgabenabzuges erfolgt allein durch die Finanzbehörden bzw. Finanzgerichte.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lübeck vom 24. Juli 2013 wird dieser - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4.