OLG Köln - Urteil vom 09.07.1997
27 UF 22/97
Normen:
EStDV § 56 Satz 1 Nr. 2a ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 295
FamRZ 1998, 834
FuR 1997, 306

Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting

OLG Köln, Urteil vom 09.07.1997 - Aktenzeichen 27 UF 22/97

DRsp Nr. 1997/9548

Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting

»Die Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten, dem steuerlichen Realsplitting zuzustimmen, ist davon abhängig, daß der Unterhaltspflichtige die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem Berechtigten hieraus erwachsen. Einen Anspruch auf Erstattung der Vergütung für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters hat der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich nicht. Eine Verpflichtung zur Erstattung dieser Kosten kann aber in Betracht kommen, wenn der Unterhaltsberchtiogte in steuerlichen Angelegenheiten unerfahren ist, nicht die Möglichkeit hat, an vorliegende Veranlagungen und Bescheide anzukämpfen, und es aus seiner Sicht auch nicht genügt, sich wegen lediglich ergänzender Fragen an das Finanzamt zu wenden (im Anschluß an BGH FamRZ 1988, 821).«

Normenkette:

EStDV § 56 Satz 1 Nr. 2a ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin kann von dem Beklagten die Erstattung von Steuerberaterkosten in Höhe von insgesamt 1.695,56 DM verlangen.