OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.01.2015
2 UF 276/14
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1507
FuR 2015, 3
FuR 2015, 545
MDR 2015, 401
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 228/14

Pflicht des Unterhaltsschuldners gegenüber einem in der Ausbildung befindlichen Kind zur Gewährung von Barunterhalt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2015 - Aktenzeichen 2 UF 276/14

DRsp Nr. 2015/4640

Pflicht des Unterhaltsschuldners gegenüber einem in der Ausbildung befindlichen Kind zur Gewährung von Barunterhalt

Auseinandersetzungen zwischen dem Kind und den Eltern über Mithilfe und gegenseitige Rücksichtnahme im elterlichen Haushalt stellen typische Konflikte im Rahmen des familiären Zusammenlebens dar. Sie rechtfertigen es allein noch nicht, die Bestimmung der Eltern, dem volljährigen Kind den Kindesunterhalt in Form von Naturalleistungen zu gewähren, als unwirksam anzusehen.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 16.10.2014 (2 F 228/14) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 16.10.2014 (2 F 228/14).