AG Gardelegen, vom 25.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 100/01
Pflicht des Unterhaltsschuldners neben einer vollschichtigen Tätigkeit eine Nebentätigkeit zur Sicherung des Kindesunterhalts auszuüben
OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2002 - Aktenzeichen 3 UF 56/02
DRsp Nr. 2003/1183
Pflicht des Unterhaltsschuldners neben einer vollschichtigen Tätigkeit eine Nebentätigkeit zur Sicherung des Kindesunterhalts auszuüben
»Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass ein Unterhaltsschuldner im Einzelfall auch gehalten sein kann, neben einer vollschichtigen Tätigkeit eine Nebentätigkeit zur Sicherung des Kindesunterhalts auszuüben. Hierzu bedarf es jedoch jeweils einer Prüfung und Feststellung im Einzelfall.«