BGH - Urteil vom 20.01.1982
IVb ZR 651/80
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 365, 366
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 25
NJW 1982, 1050, 1051

Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts bei voraussichtlich vorläufig rückläufiger Einkommensentwicklung aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

BGH, Urteil vom 20.01.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 651/80

DRsp Nr. 1994/4928

Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts bei voraussichtlich vorläufig rückläufiger Einkommensentwicklung aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Wenn ein Unterhaltsschuldner nach seinem freien Willensentschluß eine voraussehbare rückläufige Entwicklung in seinen Einkünften herbeiführt, so z.B. weil er sich selbständig macht und sich davon ein höheres Einkommen verspricht, ist ihm zuzumuten, seinen Plan erst dann ins Werk zu setzen, wenn er in geeigneter Weise sichergestellt hat, daß ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht jedenfalls vorerst auch bei geringeren Einkünften möglich ist. Ob dies durch Aufnahme eines Kredits geschieht oder in anderer Weise, etwa durch Bildung von Rücklagen, ist gleichgültig.

Normenkette:

BGB § 1581 ;
Fundstellen
FamRZ 1982, 365, 366
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 25
NJW 1982, 1050, 1051