OLG Dresden - Beschluß vom 15.01.1997
10 UF 485/96
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRSp-ROM Nr. 1998/4927
DRsp I(167)420h-k
FamRZ 1997, 836
OLGR-Dresden 1997, 203
OLGReport-Dresden 1997, 203

Pflicht des Unterhaltsverpflichteten zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Anforderungen an die Bemühungen um einen Arbeitsplatz

OLG Dresden, Beschluß vom 15.01.1997 - Aktenzeichen 10 UF 485/96

DRsp Nr. 1997/5455

Pflicht des Unterhaltsverpflichteten zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Anforderungen an die Bemühungen um einen Arbeitsplatz

1. In der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage kann jedenfalls dann, wenn diese offensichtlich unbegründet ist, kein unterhaltsrechtlich verantwortungsloses Verhalten gesehen werden mit der Folge, daß dem gegenüber einem minderjährigen Kind zu Unterhalt Verpflichteten die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit wegen Arbeitsplatzverlustes nach Treu und Glauben zu versagen sei.2. Der barunterhaltspflichtige arbeitslose Elternteil muß sich entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage um eine Berufstätigkeit bemühen, die es ihm ermöglicht, seinen Kindern den nötigen Unterhalt zur Verfügung zu stellen, wobei in zumutbaren Grenzen auch ein Orts- und Berufswechsel angesonnen werden kann.3. Auch wenn die Anzahl der Bewerbungen nicht sehr hoch ist (hier: 23 Bewerbungen in sechs Monaten), läßt dies allein noch nicht den Schluß zu, daß der Unterhaltsschuldner sich nicht hinreichend um eine neue Stelle bemüht habe. Entscheidend ist vielmehr, ob die Bemühungen einen von Ernsthaftigkeit getragenen Willen erkennen lassen und der Verpflichtete sich nachhaltig um einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz bemüht.