OLG Thüringen - Beschluss vom 30.04.2015
4 WF 32/15
Normen:
ZPO § 115; FamFG § 113; SGB XII § 90;
Vorinstanzen:
AG Sondershausen, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 281/14

Pflicht einer Prozesspartei zum Einsatz eines 155 m² großen Wohnhauses für die Verfahrenskosten

OLG Thüringen, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 4 WF 32/15

DRsp Nr. 2016/2662

Pflicht einer Prozesspartei zum Einsatz eines 155 m² großen Wohnhauses für die Verfahrenskosten

Ob ein Hausgrundstück zum Schonvermögen im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zählt, ist danach zu bewerten, ob es nach der Zahl der Bewohner und der Größe, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Wohnobjekt angemessen ist. Das wichtigste objektivierbare Kriterium stellt dabei die Größe dar.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Sondershausen vom 18.09.2014 wird aufgehoben.

2. Dem Antragsgegner wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 115; FamFG § 113; SGB XII § 90;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner hat zur Rechtsverteidigung in einem Sorgeverfahren um Bewilligung von Verfahenskostenhilfe angetragen.

Mit Beschluss vom 18.09.2014 hat das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe unter Anordung einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung von 30 € bewilligt.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 07.11.2014.

Das Amtsgericht hat sodann eine Stellungnahme des Bezirksrevisors eingeholt und bei seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 05.01.2015 auf die Stellungnahme des Revisors und dessen Berechnung der Ratenhöhe Bezug genommen.

II.