OLG Koblenz - Beschluss vom 10.08.2015
13 WF 765/15
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; § 90 Abs. 2 SGB 12;
Fundstellen:
FuR 2016, 599
Vorinstanzen:
AG Linz am Rhein, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 27/15

Pflicht einer Prozesspartei zum Einsatz eines Bausparguthabens für die Prozesskosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.08.2015 - Aktenzeichen 13 WF 765/15

DRsp Nr. 2016/13894

Pflicht einer Prozesspartei zum Einsatz eines Bausparguthabens für die Prozesskosten

Ein das Schonvermögen übersteigendes und auch nicht anderweitig geschützten (Bar-)Vermögen ist zur Begleichung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Das gilt auch, wenn der um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende bei einer Gegenüberstellung all seiner Aktiva und Passiva über keinen positiven Vermögenssaldo verfügt. Orientierungssätze: 1. Ein das Schonvermögen überschreitende Bausparguthaben ist grundsätzlich für die Prozesskosten zu verwerten, es sei denn, die Verwertung würde eine unzumutbare Härte darstellen (Anschluss BGH, 9. Juni 2010, XII ZB 120/08, FamRZ 2010, 1643).(Rn.6) 2. Die Verwertung eines Bausparguthabens kann eine Härte begründen, wenn diese unwirtschaftlich ist oder das Guthaben in sonstiger Weise gebunden ist.(Rn.10) 3. Die bloße Absicht, mit den angesparten Bausparguthaben später Darlehensbelastungen abzulösen, reicht nicht aus, da das Kapital jederzeit anderweitig eingesetzt werden kann.(Rn.12)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Linz vom 15.06.2015 wird aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 29.07.2015 zurückgewiesen.

Für die erfolglose Beschwerde ist eine Gebühr von 60,00 € zu entrichten (Kostenverzeichnis zum FamGKG, NR 1912).

Normenkette:

§ Abs. ;