OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2015
2 WF 156/15
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2016, 11
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 74/15

Pflicht einer Prozesspartei zum Einsatz eines Hausgrundstücks zur Bestreitung der Prozesskosten

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen 2 WF 156/15

DRsp Nr. 2016/3031

Pflicht einer Prozesspartei zum Einsatz eines Hausgrundstücks zur Bestreitung der Prozesskosten

1. Ein (Mit-) Eigentumsanteil an einem Hausgrundstück - hier: Alleineigentum an einem Dreifamilienhaus - zählt grundsätzlich zum Vermögen des Beteiligten, soweit es sich nicht um ein angemessenes, von dem Beteiligten selbst bewohntes Hausgrundstück i.S.d. §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII handelt. Voraussetzung für den Vermögenseinsatz ist jedoch stets, dass die Verwertung des Vermögens zeitnah überhaupt möglich und zumutbar ist.2. Die Veräußerung eines Hausgrundstücks nimmt erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch und kann daher regelmäßig nicht zeitnah genug erfolgen, um noch mit dem Ziel der Verfahrenskostenhilfe vereinbar zu sein, dem bedürftigen Beteiligten im Wesentlichen denselben Rechtsschutz zu gewährleisten wie dem bemittelten Beteiligten.3. Eine Beleihung des Objekts zum Zwecke einer Darlehensaufnahme scheidet aus, sofern der Antragsteller ausweislich seiner aktuellen Einkommensverhältnisse offensichtlich nicht in der Lage ist, ein (weiteres) Darlehen aufzunehmen und die Darlehensraten zu zahlen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 10.08.2015 wird der am 30.07.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl abgeändert: