OLG Hamm - Beschluss vom 30.09.2015
8 WF 158/15
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 34/15

Pflicht eines Beteiligten zum Einsatz einer Kapitallebensversicherung zur Bestreitung der Prozesskosten

OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 8 WF 158/15

DRsp Nr. 2016/5947

Pflicht eines Beteiligten zum Einsatz einer Kapitallebensversicherung zur Bestreitung der Prozesskosten

Ein Beteiligter ist nicht verpflichtet, eine Kapitallebensversicherung, die benötigt wird, um eine angemessene Altersvorsorge zu gewährleisten, zur Finanzierung der Verfahrenskosten einzusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Rückkaufwert das Schonvermögen übersteigt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin X aus Y ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligt. Die Entscheidung betr. die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Folgesache nachehelicher Unterhalt bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;

Gründe