OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.02.2016
11 WF 61/16
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1951
Vorinstanzen:
AG Kelheim, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 291/13

Pflicht eines Beteiligten zur Verwertung seines Miteigentumsanteils an dem vom dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner bewohnten Hausgrundstück zur Bestreitung der Verfahrenskosten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 11 WF 61/16

DRsp Nr. 2016/9789

Pflicht eines Beteiligten zur Verwertung seines Miteigentumsanteils an dem vom dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner bewohnten Hausgrundstück zur Bestreitung der Verfahrenskosten

§ 90 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 SGB XII Im Verfahrenskostenhilfeverfahren kann die Anordnung eines aus dem Vermögen zu zahlenden Betrages nicht generell darauf gestützt werden, dass der Hilfebedürftige seinen Miteigentumsanteil an dem vom dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner bewohnten Hausgrundstück verwertet.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Kelheim vom 15.12.2015 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Kelheim hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 19.06.2013 Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Zahlungen bewilligt.

Mit Schreiben vom 29.10.2015 wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, die im früheren Antrag gemachten Angaben zu überprüfen und Veränderungen gegenüber diesem Antrag mitzuteilen, sowie Belege für diese Angaben beizufügen.