Auf die Beschwerde des Antragstellers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 14.8.2012 teilweise abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, einem an Frau M, F-Straße, ##### K gerichteten Verlangen auf Erhöhung der Kaltmiete für die Erdgeschosswohnung F-Straße in K von derzeit 300 € auf 360 € monatlich zuzustimmen.
Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.1.2012 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag bleibt zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 360 € festgesetzt.
I.
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