OLG Hamm - Beschluss vom 03.12.2012
14 UF 219/12
Normen:
BGB § 745; BGB§ 535 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1739
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 14.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 113/12

Pflicht eines Ehegatten zur Mitwirkung an einer Mieterhöhung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2012 - Aktenzeichen 14 UF 219/12

DRsp Nr. 2013/24222

Pflicht eines Ehegatten zur Mitwirkung an einer Mieterhöhung

Ein Ehegatte ist verpflichtet, an der Erhöhung des Mietzinses für eine in gemeinschaftlichem Eigentum stehende Mietwohnung mitzuwirken, auch wenn diese zu günstigen Konditionen an seine Mutter vermietet ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 14.8.2012 teilweise abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, einem an Frau M, F-Straße, ##### K gerichteten Verlangen auf Erhöhung der Kaltmiete für die Erdgeschosswohnung F-Straße in K von derzeit 300 € auf 360 € monatlich zuzustimmen.

Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.1.2012 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag bleibt zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 360 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 745; BGB§ 535 Abs. 1;

Gründe

I.