OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.12.2020
13 UF 133/19
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1269
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 57/19

Pflicht eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Freistellung des anderen Ehegatten von Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis über die bisherige Ehewohnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 13 UF 133/19

DRsp Nr. 2021/1986

Pflicht eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Freistellung des anderen Ehegatten von Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis über die bisherige Ehewohnung

Aus der Pflicht der Ehegatten zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) folgt die Verpflichtung des nach Auszug eines Ehegatten in der Wohnung verbliebenen anderen Ehegatten zur Mitwirkung an dessen Entlassung aus dem Mietverhältnis.

I. Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 21. Mai 2019 in Ziffer 1 Satz 1 festgestellt, dass der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, ihrer Entlassung aus dem Mietvertrag über die ehemalige Ehewohnung der Beteiligten, ...straße ...a in ... F... zuzustimmen sowie der ... Kundenservice GmbH eine Kopie seines Reisepasses vorzulegen, erledigt ist.

II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 21. Mai 2019 in Ziffer 1 Satz 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst: