KG - Beschluss vom 07.03.2016
13 UF 178/15
Normen:
VersAusglG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 04.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 129 F 22369/13

Pflicht eines Ehegatten zur Zustimmung zu einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Saldierungsabrede im Rahmen des Versorgungsausgleichs

KG, Beschluss vom 07.03.2016 - Aktenzeichen 13 UF 178/15

DRsp Nr. 2016/4976

Pflicht eines Ehegatten zur Zustimmung zu einer von dem anderen Ehegatten gewünschten "Saldierungsabrede" im Rahmen des Versorgungsausgleichs

1. Im Versorgungsausgleichsrecht ist ein Anspruch des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten, dass der andere, ausgleichsberechtigte Ehegatte verpflichtet wird, einer von ihm gewünschten "Saldierungsabrede" zuzustimmen, wonach die Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst "intern" mit dem Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf eine Beamtenversorgung verrechnet werden und sodann nur noch der verbleibende "Spitzenbetrag" aus der Beamtenversorgung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten extern, durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt wird, nicht anzuerkennen. 2. Den Ehegatten steht es allerdings frei, eine entsprechende "Saldierungsabrede" einvernehmlich in notarieller Form mit dem Ziel abzuschließen, dass dem ausgleichspflichtigen, verbeamteten Ehegatten ein größerer Anteil seiner Beamtenpension verbleibt und er im Gegenzug dafür auf die Übertragung eines wertmäßig entsprechenden Anrechts des anderen, insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten aus dessen gesetzlicher Rentenversicherung verzichtet; an eine derartige Abrede ist das Familiengericht regelmäßig gebunden.