OLG Hamburg - Beschluss vom 15.03.2019
12 WF 40/19
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 1990
FamRZ 2019, 1688
FuR 2020, 120
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 730 F 211/18

Pflicht eines Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2019 - Aktenzeichen 12 WF 40/19

DRsp Nr. 2019/4557

Pflicht eines Ehegatten zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus

Die Verpflichtung zur Erklärung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aus § 1353 BGB gilt auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus. Das Risiko eines tatsächlichen Ausfalls einer Freihalteverpflichtung kann im Hinblick auf die aus § 1353 Abs. 1 BGB nachwirkende Verpflichtung zum ehelichen Beistand ohne Leistung einer Sicherheit zumutbar sein.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Wandsbek vom 12. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567ff ZPO ist weder zulässig noch begründet.