OLG Koblenz - Beschluss vom 05.02.2014
13 UF 754/13
Normen:
BGB § 670; BGB § 671; BGB § 1601; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRB 2014, 287
FamRZ 2014, 1495
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 580
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 191 F 153/13

Pflicht eines Elternteils zur Übernahme in der Krankenversicherung nicht erstattungsfähiger Kosten einer wiederkehrenden homöopatischen Behandlung

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen 13 UF 754/13

DRsp Nr. 2014/3623

Pflicht eines Elternteils zur Übernahme in der Krankenversicherung nicht erstattungsfähiger Kosten einer wiederkehrenden homöopatischen Behandlung

Die über einen längeren Zeitraum freiwillig erfolgte Übernahme von aus der Krankenversicherung eines minderjährigen Kindes nicht erstattungsfähiger Kosten einer in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden homöopathischen Behandlung begründet jenseits eines ggfls. bestehenden Unterhaltsrechtsverhältnisses konkludent ein Rechtsverhältnis sui generis, welches einen rechtlichen Anspruch auf Kostenübernahme begründet. Der Verpflichtete kann dieses Rechtsverhältnis aber jederzeit entsprechend § 671 BGB kündigen mit der Folge, dass seine Zahlungspflicht für der Kündigung folgende Behandlungen entfällt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 24.09.2013, Aktenzeichen 191 F 153/13, teilweise abgeändert dahin, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin 115,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2013 zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen

3.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 5/6, der Antragsgegner 1/6.

4.

Der Verfahrenswert wird auf 675,00 € festgesetzt.