Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 24.09.2013, Aktenzeichen 191 F 153/13, teilweise abgeändert dahin, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin 115,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2013 zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
2.Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen
3.Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 5/6, der Antragsgegner 1/6.
4.Der Verfahrenswert wird auf 675,00 € festgesetzt.
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