OLG Thüringen - Beschluss vom 03.03.2016
1 UF 340/15
Normen:
BGB § 1602 Abs. 2; BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; BGB § 1610 Abs. 2; SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 1; BAföG § 29 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 545/13

Pflicht eines Kindes zur Einsetzung des eigenen Vermögens für Zwecke der Ausbildung

OLG Thüringen, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 1 UF 340/15

DRsp Nr. 2016/10023

Pflicht eines Kindes zur Einsetzung des eigenen Vermögens für Zwecke der Ausbildung

1. Ein volljähriges Kind hat zur Deckung seines Unterhalts vorrangig seinen Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern in Anspruch nimmt. Jedoch muss dem Volljährigen ein Notgroschen verbleiben, wenn nicht auf Seiten des Unterhaltsschuldners enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Das volljährige Kind muss somit auch die Substanz seines Vermögens einsetzen. Dabei ist das anzurechnende Vermögen um einen Schonbetrag zu bereinigen, der etwa in Anlehnung an den "Notgroschen" des Sozialhilferechts festzusetzen ist (§ 12 SGB II). 2. Inwieweit ein volljähriges Kind sein Vermögen für die Ausbildung einsetzten muss, ist nach einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden, die alle bedeutsamen Umstände und insbesondere auch die Lage des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt. 3. Die in Kenntnis des Ausbildungsunterhalts erfolgten Ausgaben (Sprachreise, Computer), die zu einer Verringerung dieses Vermögens geführt haben, sind mit Blick auf das zum Zeitpunkt der Anschaffung vorhandene Vermögen der Antragstellerin und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern gerechtfertigt, da sie der Ausbildung dienten.