OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.03.2016
10 UF 1456/15
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 3; ZPO § 115;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1951
FuR 2016, 539
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 3357/11

Pflicht eines Selbständigen zum Einsatz für die Altersvorsorge vorgesehener Beträge für die Prozesskosten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2016 - Aktenzeichen 10 UF 1456/15

DRsp Nr. 2016/9471

Pflicht eines Selbständigen zum Einsatz für die Altersvorsorge vorgesehener Beträge für die Prozesskosten

§ 90 Abs. 3 SGB XII Ist ein Antragsteller ausschließlich selbstständig tätig, so kann die Verpflichtung, Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen, in der Höhe eines Betrages, den ein in vergleichbarer Weise nichtselbstständig Tätiger als Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hätte, eine Härte im Sinne des § 90 Abs.3 SGB XII darstellen, auch wenn das Vermögen nicht vor anderer Verwendung als für die Altersvorsorge besonders geschützt ist.

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird für den zweiten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung

Verfahrenskostenhilfe

bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Rechtsanwältin B.. K... wird als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 121 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 3 ZPO).

Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 3; ZPO § 115;

Gründe

Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen. Der Beschwerdeführer ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.