OLG Braunschweig - Beschluss vom 20.02.2012
1 WF 19/12
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 158 Abs. 1; FamFG § 158 Abs. 4; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 387 Abs. 3; BRAO § 43a Abs. 2; StGB § 203; SGB VIII § 2 Abs. 3 Nr. 6; SGB VIII § 50 Abs. 1; SGB VIII § 68 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 187
FamRB 2012, 183
FamRZ 2012, 1408
Vorinstanzen:
AG Bad Gandersheim, vom 21.12.2011

Pflicht eines zum Verfahrensbeistand bestellten Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrensbeistandes

OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.02.2012 - Aktenzeichen 1 WF 19/12

DRsp Nr. 2012/9126

Pflicht eines zum Verfahrensbeistand bestellten Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrensbeistandes

1. Tatsachen, die ein zum Verfahrensbeistand bestellter Rechtsanwalt im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit als Verfahrensbeistand erlangt hat, unterliegen nicht der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO, weil der Verfahrensbeistand diese Tatsachen nicht in seiner spezifischen Eigenschaft als Angehöriger der Berufsgruppe der Rechtsanwälte erlangt hat. 2. Dem Verfahrensbeistand steht im Bezug auf Tatsachen, die er in Ausübung dieser Tätigkeit zur Kenntnis genommen hat, ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu, weil er als parteilicher Interessenvertreter des Kindes tätig geworden ist und ihm in dieser Funktion ein zu schützendes Vertrauen entgegengebracht wird.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Gandersheim vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 158 Abs. 1; FamFG § 158 Abs. 4; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 387 Abs. 3; BRAO § 43a Abs. 2; StGB § 203; SGB VIII § 2 Abs. 3 Nr. 6; SGB VIII § 50 Abs. 1; SGB VIII § 68 Abs. 1;

Gründe: