OLG München - Beschluss vom 19.01.2017
12 WF 49/17
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Altötting, vom 08.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 20/14

Pflicht zum Einsatz von ins Scheidungsverfahren zugeflossenen Vermögenswerten für die Verfahrenskosten

OLG München, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 12 WF 49/17

DRsp Nr. 2017/2832

Pflicht zum Einsatz von ins Scheidungsverfahren zugeflossenen Vermögenswerten für die Verfahrenskosten

Ein Beteiligter muss im Scheidungsverfahren erlangte Vermögenswerte für die Kosten der Verfahrensführung einsetzen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 08.08.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120a Abs. 1;

Gründe

l.