BayObLG - Beschluß vom 10.11.1999
3Z BR 325/99
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 50
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1550/99
AG - Vormundschaftsgericht -Memmingen XVII 372/93,

Pflicht zur Anhörung der Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BayObLG, Beschluß vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 325/99

DRsp Nr. 2000/1825

Pflicht zur Anhörung der Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muß das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben, wenn es einen bisher nicht erörterten Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen will und dem Verfahren eine für die Beteiligten unerwartete Wendung gibt.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht führt für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren. Mit Beschlüssen vom 27.9.1994 und 27.11.1995 bestimmte es als Betreuer für den Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit einschließlich Entscheidung über die Unterbringung den Neffen des Betroffenen und für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich der Geltendmachung von Rentenansprüchen die Ehefrau des Neffen.