OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.08.2006
17 UF 151/06
Normen:
FGG § 12 § 49 § 49a § 50 ; SGB VIII § 50 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1857
OLGReport-Stuttgart 2006, 851
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 1129/05

Pflicht zur Bestellung eines Verfahrenspflegers - Mitwirkungspflicht des Jugendamts gegenüber dem Familiengericht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen 17 UF 151/06

DRsp Nr. 2006/23431

Pflicht zur Bestellung eines Verfahrenspflegers - Mitwirkungspflicht des Jugendamts gegenüber dem Familiengericht

»1. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann nicht abgesehen werden, wenn sich die 7 und 11 Jahre alten Kinder in einer verschlossenen Gemütsverfassung befinden und der Familienrichter bei seiner Anhörung deshalb keinen Zugang zu den Kindern findet. 2. Das an einem Sorgerechtsverfahren beteiligte Jugendamt hat die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und hierzu die örtlichen Verhältnisse sowie das Umfeld beider Elternteile durch Hausbesuch zu klären. Das Jugendamt hat darüber hinaus auf Grund seiner besonderen Erfahrung alle für das Verfahren maßgebenden Aspekte zur Geltung zu bringen und dem Familiengericht einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.«

Normenkette:

FGG § 12 § 49 § 49a § 50 ; SGB VIII § 50 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind die Eltern der Kinder F., geb. am.1995 und L., geb. am.1998. Die Eheleute lebten seit dem Frühjahr 2005 zunächst innerhalb der Ehewohnung getrennt, sind dort zwischenzeitlich aber beide ausgezogen.