BGH - Urteil vom 13.07.1988
IVb ZR 77/87
Normen:
BGB § 1600o Abs. 1 ; ZPO § 640, § 616 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1600o Abs. 1 Gerichtliches Verfahren 1
BGHR BGB § 1600o Abs. 1 Gerichtliches Verfahren 2
BGHR ZPO § 640, Vaterschaftsfeststellung 1
DRsp IV(418)245d-e
FamRZ 1988, 1037
JR 1989, 195
MDR 1988, 1041
NJW-RR 1989, 707

Pflicht zur Vernehmung eines Mehrverkehrszeugen; Vaterschaftsnachweis nach biostatistischen Methoden

BGH, Urteil vom 13.07.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 77/87

DRsp Nr. 1992/2364

Pflicht zur Vernehmung eines Mehrverkehrszeugen; Vaterschaftsnachweis nach biostatistischen Methoden

»a) Zur Frage, ob von der Vernehmung eines für einen Mehrverkehr der Kindesmutter benannten Zeugen abgesehen werden kann, wenn eine Begutachtung nach biostatistischen Methoden für den Beklagten eine hohe Vaterschaftsplausibilität (hier: 99,9996%) ergeben hat. b) Zur Begutachtung nach biostatistischen Methoden, wenn der als Vater in Anspruch genommene Beklagte Iraner ist.«

Normenkette:

BGB § 1600o Abs. 1 ; ZPO § 640, § 616 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde am 3. August 1984 nichtehelich geboren. Sie begehrt die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und beansprucht Zahlung des Regelunterhalts mit der Begründung, der Beklagte habe ihrer Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (vom 6. Oktober 1983 bis zum 4. Februar 1984) beigewohnt. Der Beklagte, der iranischer Staatsangehöriger ist, bestreitet die Beiwohnung in dem angegebenen Zeitraum. Er behauptet, er habe mit der Kindesmutter, mit der er etwa viereinhalb Jahre zusammengelebt hatte, seit September 1983 (bzw. seit Mitte 1982) keinen sexuellen Kontakt mehr gehabt; die Kindesmutter habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit zwei anderen Männern geschlechtlich verkehrt, von denen (jedenfalls) einer gleichfalls Iraner ist.