Die Klägerin wurde am 3. August 1984 nichtehelich geboren. Sie begehrt die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und beansprucht Zahlung des Regelunterhalts mit der Begründung, der Beklagte habe ihrer Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (vom 6. Oktober 1983 bis zum 4. Februar 1984) beigewohnt. Der Beklagte, der iranischer Staatsangehöriger ist, bestreitet die Beiwohnung in dem angegebenen Zeitraum. Er behauptet, er habe mit der Kindesmutter, mit der er etwa viereinhalb Jahre zusammengelebt hatte, seit September 1983 (bzw. seit Mitte 1982) keinen sexuellen Kontakt mehr gehabt; die Kindesmutter habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit zwei anderen Männern geschlechtlich verkehrt, von denen (jedenfalls) einer gleichfalls Iraner ist.
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