SchlHOLG - Urteil vom 24.08.1992
15 U 2/90
Normen:
BGB § 276, § 675;
Fundstellen:
DRsp I(125)395b
FamRZ 1993, 336

SchlHOLG - Urteil vom 24.08.1992 (15 U 2/90) - DRsp Nr. 1993/4182

SchlHOLG, Urteil vom 24.08.1992 - Aktenzeichen 15 U 2/90

DRsp Nr. 1993/4182

Pflichten des Anwalts, der nach erstinstanzlicher Abweisung einer Unterhaltsklage wegen fehlender Leistungsfähigkeit den Schuldner vor dem Berufungsgericht vertritt.

Normenkette:

BGB § 276, § 675;

»Der Anwaltsvertrag verpflichtet den RA, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen ... . Er muß ihn vor Rechtsverlusten schützen und dafür sorgen, daß vermeidbare Nachteile für seinen Auftraggeber vermieden werden. Einen von ihm vertretenen Unterhaltsschuldner muß er für die Behauptung einer etwaigen Leistungsunfähigkeit veranlassen, seine Einkommensverhältnisse in allen Einzelheiten (Aktiva und Passiva) darzulegen. Hat ein Rechtsstreit erstinstanzlich zu einer für den Unterhaltsschuldner günstigen Entscheidung geführt, weil das FamG mangels Leistungsfähigkeit die Klage abgewiesen hat, und vertritt ein RA diesen nunmehr als Berufungsbeklagten im Rechtsmittelverfahren, muß er in Betracht ziehen, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung der Leistungshindernisse gelangen könnte und an die substantiierte Darlegung und den Nachweis der Leistungsunfähigkeit strenge Anforderungen stellt. Deshalb darf sich ein RA nicht darauf beschränken, die Berufung des Unterhaltsgläubigers abzuwehren, indem er das angefochtene Urteil nur mit dessen Entscheidungsgrundlagen verteidigt.