OLG Zweibrücken - Urteil vom 10.03.2009
5 U 19/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz), vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 190/05

Pflichten des Arztes bei verlängerter Blutgerinnung, aber normalen Laborparametern

OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 5 U 19/07

DRsp Nr. 2009/9927

Pflichten des Arztes bei verlängerter Blutgerinnung, aber normalen Laborparametern

1. Es begründet keinen Behandlungsfehler bei der Operation von Nasenpolypen (Pansinus-Operation), wenn trotz der gelegentlichen Einnahme von Aspirin und einer präoperativ festgestellten Blutungszeit des Patienten von 5 Minuten bei ansonsten sich im Normbereich befindlichen Laborparameter zur Blutgerinnung der Eingriff nicht verschoben wird. 2. Bei nicht gegebener Nachblutung zum Ende der Operation ist es auch nicht behandlungsfehlerhaft, auf die Einlage einer festen straffen Tamponade in die Nasenhaupthöhlen zu verzichten. Dies gilt auch dann, wenn der Patient während der Operation einen relativ hohen Blutverlust erlitten hatte und Infusionsflüssigkeit von 3000 ml zugeführt wurde.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. August 2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;