I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. August 2007 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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