BGH - Beschluß vom 26.11.1986
IVb ZB 115/86
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 2
MDR 1987, 483
NJW 1987, 1334

Pflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrages

BGH, Beschluß vom 26.11.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 115/86

DRsp Nr. 1995/2463

Pflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrages

»Wenn der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte in dem schriftlichen Rechtsmittelauftrag an den Berufungsanwalt den Zeitpunkt der Zustellung des anzufechtenden Urteils angibt, muß er die Richtigkeit dieser Angabe eigenverantwortlich überprüfen und darf sich insoweit nicht auf die Auskunft einer Bürokraft verlassen.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Unterhaltsklage der Klägerin teilweise stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Urteil ist ihr am 10. April 1986 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 14. Mai 1986 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 10. Juni 1986 begründet. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil es nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.