I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Unterhaltsklage der Klägerin teilweise stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Urteil ist ihr am 10. April 1986 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 14. Mai 1986 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 10. Juni 1986 begründet. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil es nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.
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