SchlHOLG - Beschluss vom 23.03.2015
10 UF 6/15
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3 S. 3; BGB § Abs. 4 S. 3; 1696 Abs. 2; FamFG § 21; FamFG § 27; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; SGB § 18;
Vorinstanzen:
AG Reinbek, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 142/14

Pflichten des Familiengerichts bei Anordnung von begleiteten UmgangskontaktenMitwirkungsobliegenheiten der Eltern bei der Auswahl eines mitwirkungsbereiten Dritten

SchlHOLG, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 10 UF 6/15

DRsp Nr. 2015/10066

Pflichten des Familiengerichts bei Anordnung von begleiteten Umgangskontakten Mitwirkungsobliegenheiten der Eltern bei der Auswahl eines mitwirkungsbereiten Dritten

1. Das Familiengericht ist bei der Anordnung von begleiteten Umgangskontakten von Amts wegen verpflichtet, einen mitwirkungsbereiten Dritten im Sinne des § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB zu ermitteln, wobei die Beteiligten eine Mitwirkungsobliegenheit trifft (Anschluss an OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1824)2. Wird die Mitwirkungsbereitschaft des Dritten in der Entscheidung des Familiengerichts offen gelassen, handelt es sich um eine unzulässige Teilentscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG.3. Im Rahmen der Mitwirkungsobliegenheit ist der umgangsberechtigte Elternteil unter Umständen gehalten, seinen Unterstützungsanspruch gemäß § 18 SGB VIII gegen das Jugendamt im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltend zu machen. Um dies zu ermöglichen, ist das Familiengericht zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 21 FamFG verpflichtet.4. Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft im Sinne des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kann im Regelfall das Fehlen eines mitwirkungsbereiten Dritten nicht ersetzen.5. Die Abänderung von familiengerichtlichen Entscheidungen über die Anordnung von begleiteten Umgangskontakten richtet sich nach § 1696 Abs. 2 BGB. Orientierungssätze: