KG - Beschluss vom 03.02.2016
3 WF 8/16
Normen:
BGB § 1776; FamFG § 26; FamFG § 49; FamFG § 159 Abs. 1 S. 1; FamFG § 162 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 130 F 20609/15

Pflichten des Jugendamts bei Einreise eines 16 Jahre alten syrischen Vollwaisen mit seiner volljährigen Schwester

KG, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 3 WF 8/16

DRsp Nr. 2016/12987

Pflichten des Jugendamts bei Einreise eines 16 Jahre alten syrischen Vollwaisen mit seiner volljährigen Schwester

1. Stellt das Amtsgericht einem Minderjährigen, der nach Deutschland eingereist ist, das Bezirksjugendamt als Vormund, so ist zuvor sowohl die Schwester, die sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat, wie auch das Jugendamt zu hören. 2. Ist dies unterblieben, so ist die Sache an das Amtsgericht zurück zu verweisen. 3. Die Übertragung der Vormundschaft auf die volljährige Schwester kommt zunächst nicht in Betracht, wenn sich diese ebenfalls erst seit kurzer Zeit in Deutschland aufhält und nicht über die notwendige Sprachkompetenz verfügt. 4. Bei länger dauernden Ermittlungen und noch durchzuführenden Anhörungen kann gem. § 49 FamFG eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der Sorgeausübung erlassen werden, sofern hierfür ein dringendes Regelungsbedürfnis besteht.

1. Auf die Beschwerde des Jugendamtes ########### von Berlin (Amtsvormundschaft) werden der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 21. Dezember 2015 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 1776; FamFG § 26; FamFG § 49; FamFG § 159 Abs. 1 S. 1; FamFG § 162 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42a Abs. 3 S. 1;