1. Auf die Beschwerde des Jugendamtes ########### von Berlin (Amtsvormundschaft) werden der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 21. Dezember 2015 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
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