OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.11.2018
7 UF 1229/18
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233; ZPO § 329; BGB § 188;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 3778/14

Pflichten des Rechtsanwalts bei Neuanlage eines Mandats hinsichtlich zu beachtender RechtsmittelfristenWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 7 UF 1229/18

DRsp Nr. 2019/287

Pflichten des Rechtsanwalts bei Neuanlage eines Mandats hinsichtlich zu beachtender Rechtsmittelfristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist im familiengerichtlichen Verfahren

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache kann nicht bewilligt werden, wenn die erstmals mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens beauftragte Rechtsanwältin nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um die Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist sicherzustellen. (Rn. 27 und 28)

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts -Familiengericht - Nürnberg zum Zugewinnausgleich mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 14.8.2018 wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, wird abgelehnt.

3.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- € festgesetzt.

5.

Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233; ZPO § 329; BGB § 188;

Gründe