OLG Bremen - Beschluss vom 05.11.2018
4 UF 85/18
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Fundstellen:
FuR 2019, 156
NJW-RR 2019, 254
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 76 F 414/17

Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

OLG Bremen, Beschluss vom 05.11.2018 - Aktenzeichen 4 UF 85/18

DRsp Nr. 2018/17219

Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax

Von einem Rechtsanwalt, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Telefax an eine vom Beschwerdegericht genannte Telefaxnummer zu übermitteln, kann verlangt werden, dass er über den Internetauftritt des Beschwerdegerichts eine etwa vorhandene weitere Telefaxnummer des Gerichts ermittelt und seinen Schriftsatz an diese Telefaxnummer übermittelt.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 16.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen-Blumenthal vom 29.05.2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 4.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;

Gründe:

I.

Der am [...] 2010 geborene Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Vater, auf die Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.

Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Kindesunterhalt in näher bezeichneter Höhe zu zahlen.

Der Antragsgegner, der sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit beruft, hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.