Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 20.10.2014 (
Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit Recht hat das Landgericht die hinreichende Erfolgsaussicht der vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller nicht defizitär anwaltlich beraten.
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