OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.01.2015
I-24 W 45/14
Normen:
BGB § 1361 Abs. 2; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 418/13

Pflichten des Verfahrensbevollmächtigten nach Erlass eines Versäumnisbeschlusses im UnterhaltsprozessEntscheidung des Gerichts im Regressprozess

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.01.2015 - Aktenzeichen I-24 W 45/14

DRsp Nr. 2015/5610

Pflichten des Verfahrensbevollmächtigten nach Erlass eines Versäumnisbeschlusses im Unterhaltsprozess Entscheidung des Gerichts im Regressprozess

1. Auch wenn der Mandant der Bitte um Rücksprache nicht nachkommt, hat der Anwalt den Einspruch gegen einen Versäumnisbeschluss zu begründen, soweit ihm das nach Aktenlage möglich ist, und den Einspruchstermin wahrzunehmen. 2. Der Mandant erleidet einen erstattungsfähigen Schaden, wenn er einen Prozess verloren hat, den er bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung gewonnen hätte. Insofern kommt es darauf an, wie der Vorprozess nach Auffassung des Regressgerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dabei hat es von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Vorprozesses unterbreitet und von diesem aufgeklärt worden wäre. 3. Zur Erwerbsobliegenheit des bisher nicht berufstätigen getrennt lebenden Ehegatten nach Ablauf des Trennungsjahres. 4. Bei kontroverser Rechtsprechung darf der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Lasten des Bedürftigen nicht das ihm ungünstigste Präzedenzurteil zu Grunde gelegt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 08.07.2014 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 2; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe