BayObLG - Beschluss vom 14.11.2000
3Z BR 274/00
Normen:
BGB § 1836, § 1897 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4825/98 4 T 1288/99
AG Laufen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 120/94

Pflichten eines Betreuers

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 274/00

DRsp Nr. 2001/450

Pflichten eines Betreuers

»1. Die in § 1897 Abs. 1 BGB niedergelegte Pflicht des Betreuers, in dem ihm gerichtlich zugewiesenen Aufgabenkreis den Betroffenen bei der Besorgung der Angelegenheiten im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen, begründet keinen Vergütungsanspruch für den Zeitaufwand, den der Betreuer für Besuche hatte, die er aus rein tatsächlicher Fürsorge durchführte.2. Dem Tatrichter steht ein Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung der Frage zu, inwieweit Besuche zur Erfüllung der Betreueraufgaben erforderlich waren.3. Der Zeitaufwand des Betreuers für die Dokumentation seiner Tätigkeit zu Vergütungszwecken ist grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 1836, § 1897 Abs. 1 ;

Gründe

I.