Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.11.1999 (Bl. 173 f d. A.) der Beteiligten zu 1. als ehemaliger Betreuerin der am 30.10.1998 verstorbenen Betroffenen für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 1.4.1997 bis zum 30.10.1998 eine Vergütung einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 10.365,20 DM bewilligt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß, auf den wegen der weiteren Sachdarstellung und Begründung Bezug genommen wird (Bl. 178 - 181 d. A.), zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.
Die gemäß §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 Abs. 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
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