OLG Dresden - Beschluss vom 29.09.2009
3 U 1341/09
Normen:
EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 2 a.F.; ZGB-DDR § 396 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 839/08

Pflichtteilsansprüche eines nichtehelichen Abkömmlings eines zu Zeiten der ehemaligen DDR verstorbenen Erblassers

OLG Dresden, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 3 U 1341/09

DRsp Nr. 2009/26062

Pflichtteilsansprüche eines nichtehelichen Abkömmlings eines zu Zeiten der ehemaligen DDR verstorbenen Erblassers

1. Dem zwischen dem 1. Juli 1949 und dem 3. Oktober 1990 geborenen und anerkannten nichtehelichen Abkömmling eines Erblassers, der bis zur Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet gelebt hat und anschließend (hier vor dem 1. April 1998) verstorben ist, stehen gegen den testamentarischen Erben gemäß Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB (a.F.) Pflichtteilsansprüche zu, die denen eines ehelichen Abkömmlings nach den Vorschriften des BGB gleichen. 2. Unerheblich ist dabei, ob der Abkömmling bei Eintritt des Erbfalles gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt war, wie es § 396 Abs. 1 Nr. 2 ZGB-DDR zur Voraussetzung eines Pflichtteilsanspruchs des Abkömmlings - gleichviel, ob ehelich oder nichtehelich - erhob.

Tenor:

Bei dem Senatsbeschluss vom 15.09.2009 verbleibt es.

Normenkette:

EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 2 a.F.; ZGB-DDR § 396 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die Gegenvorstellung der Klägerinnen vom 24.09.2009 gegen die vom Senat ausgesprochene Versagung von Prozesskostenhilfe für das angestrebte Berufungsverfahren hat keinen Erfolg.