OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.1998
7 U 78/98
Normen:
BGB § 2325 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1546
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 558/97

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Grundstücksschenkung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 7 U 78/98

DRsp Nr. 1999/8925

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Grundstücksschenkung

»Überträgt ein Erblasser das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück an den späteren Erben, behält er sich aber dort ein lebenslängliches Wohnrecht vor und trifft er weiter Vorsorge, daß er wesentlichen Einfluß auf die weitere Verwendung des Hausgrundstücks hat, so liegt hierin keine Leistung i.S.d. § 2325 Abs. 3 BGB

Normenkette:

BGB § 2325 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich dagegen wendet, Auskunft über den Wert des Hausgrundstücks der Erblasserin in Boisheim erteilen zu müssen, ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 2314 Abs. 1 BGB ist die Beklagte als Alleinerbin der Mutter der Parteien verpflichtet, dem Kläger als Pflichtteilsberechtigtem Auskunft über ergänzungspflichtige Schenkungen seitens der Erblasserin im Sinne des § 2325 BGB zu erteilen. Die Auskunftspflicht der Beklagten erstreckt sich auch auf den Wert des Hausgrundstücks in B, das die Erblasserin ihr durch notariellen Vertrag vom 04. Juli 1980 übertragen hat.