LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 123/90
Pflichtteilsergänzungsanspruch und seine Durchsetzung - Verjährung des Anspruchs nach § 2329 BGB
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.1995 - Aktenzeichen 7 U 156/94
DRsp Nr. 1996/3158
Pflichtteilsergänzungsanspruch und seine Durchsetzung - Verjährung des Anspruchs nach § 2329BGB
»1. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt grundsätzlich eine Forderung gegen den Nachlaß dar, die vom Erben zu erfüllen ist. Der Beschenkte haftet gemäß § 2329BGB nur subsidiär auf Ergänzung, und zwar nur insoweit, als den Erben eine Zahlungsverpflichtung nicht trifft, was vom Pflichtteilsberechtigten im Rahmen der Verfolgung von Ansprüchen gegen den Beschenkten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ist. Nicht zahlungspflichtig in diesem Sinne ist der Erbe, wenn der Nachlaß überschuldet ist oder wenn und soweit der Erbe den eigenen Pflichtteil verteidigen kann (§ 2328BGB).2. Streitig ist, ob die subsidiäre Haftung des Beschenkten eingreift, wenn der Erbe zahlungspflichtig, aber zahlungsunfähig ist.3. Die Durchsetzung eines Ergänzungsanspruchs nach § 2329BGB gegen Beschenkte, die nicht selbst Erben sind, stellt den Pflichtteilsberechtigten vor so erhebliche rechtliche Probleme, daß das Gericht verpflichtet ist, auf eine zutreffende Vorgehensweise und Antragstellung besonders hinzuweisen.
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