BGH - Urteil vom 26.09.2001
IV ZR 198/00
Normen:
BGB § 2325 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 95
MDR 2002, 33
NJW 2002, 672
Rpfleger 2002, 79
ZEV 2002, 21
ZNotP 2002, 71
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Pflichtteilsergänzungsansprüche der als Vorerbin eingesetzten Ehefrau aufgrund Nichtinanspruchnahme des Pflichtteilsrechts

BGH, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen IV ZR 198/00

DRsp Nr. 2001/16185

Pflichtteilsergänzungsansprüche der als Vorerbin eingesetzten Ehefrau aufgrund Nichtinanspruchnahme des Pflichtteilsrechts

»Nimmt die als Vorerbin eingesetzte Ehefrau des Erblassers ihr Pflichtteilsrecht nicht in Anspruch (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB), liegt darin keine Schenkung zugunsten des Nacherben, die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der Ehefrau begründen könnte.«

Normenkette:

BGB § 2325 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister und streiten über Pflichtteilsansprüche nach den Eltern. Diese hatten sich in einem notariellen Erbvertrag mit dem Beklagten gegenseitig zu (nichtbefreiten) Vorerben und den Beklagten zum Nacherben des Erstversterbenden sowie Erben des Längstlebenden eingesetzt. Das Vermögen bestand im wesentlichen aus einem Hausgrundstück, das dem Vater allein gehörte.

Der Vater starb im Jahre 1990. Die drei Klägerinnen erhielten auf ihren Pflichtteil nach dem Vater je 25.000 DM, d.h. je 1/16 des unstreitig mit 400.000 DM zu bewertenden Hausgrundstücks. Die Mutter übertrug dem Beklagten 1991 das Hausgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Sie starb 1996.