OLG Köln - Beschluß vom 30.10.1996
26 WF 126/96
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 4, § 127 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 754
MDR 1997, 404
OLGReport-Köln 1997, 117

PHK-Anordnung von Raten in der Berufungsinstanz

OLG Köln, Beschluß vom 30.10.1996 - Aktenzeichen 26 WF 126/96

DRsp Nr. 1997/3408

PHK-Anordnung von Raten in der Berufungsinstanz

»Die erstmalige Anordnung von PKH-Raten in der Berufungsinstanz bewirkt nur dann eine rückwirkende Zahlungspflicht für Kosten der Vorinstanz, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen verbessert haben, nicht aber, wenn die unterschiedliche Entscheidung zur Ratenzahlung auf einer unterschiedlichen Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruht.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 4, § 127 ;

Sachverhalt:

Dem Beklagten war in der I. Instanz im Rahmen eines Verfahrens auf Kindesunterhalt ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts lautete auf Aufhebung der Kosten gegeneinander.