OLG Köln - Beschluß vom 07.09.2000
14 WF 106/00
Normen:
ZPO §§ 114, 115, 120 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 644
OLGReport-Köln 2001, 39
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 02.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 85/99

PKH - Bestimmung von Einmalzahlungen aus dem Vermögen

OLG Köln, Beschluß vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 14 WF 106/00

DRsp Nr. 2001/618

PKH - Bestimmung von Einmalzahlungen aus dem Vermögen

1. Das Gericht muß bei der Bestimmung von Einmalzahlungen aus dem Vermögen deren Höhe ziffernmäßig angeben und den Zeitpunkt der Zahlung datumsmäßig festlegen.2. Steht noch nicht fest, wann genau die Partei Vermögen zumutbar einsetzen kann, bleibt nur die Möglichkeit einer späteren Änderung der PKH-Entscheidung gem. § 120 IV ZPO.3. Ob und wann Bausparbeträge oder Lebensversicherungen einsatzpflichtiges Vermögen sind, hängt von den Einzelfallumständen ab.

Normenkette:

ZPO §§ 114, 115, 120 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Folgesache Zugewinnausgleich, mit der sie die Zahlung von 67.668,80 DM und die Zustimmung zur hälftigen Aufteilung eines Bausparvertrages verlangt, bewilligt und dabei im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse festgesetzt, daß eine "einmalige Zahlung aus dem Vermögen in Höhe der Kosten zunächst bis zum 31.12.2000" geleistet werden soll.

Mit der Beschwerde hat die Antragstellerin sich gegen die Festsetzung von Zahlungen gewandt, da die Höhe des zu zahlenden Betrages nicht genannt werde und weil das vorhandene Vermögen (1/2-Eigentum am Haus, Bausparvertrag und Lebensversicherung) nicht zumutbar verwertbar sei.