OLG Rostock - Beschluss vom 26.02.2008
10 WF 36/08
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 806
NJW-RR 2008, 1174
OLGReport-Rostock 2008, 412
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 28.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 331/07

PKH: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für eine Weiterbildungsmaßnahme

OLG Rostock, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 10 WF 36/08

DRsp Nr. 2008/5419

PKH: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für eine Weiterbildungsmaßnahme

»Zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für eine Weiterbildungsmaßnahme, die nicht Inhalt des ursprünglichen Berufsausbildungsplans gewesen ist und bei der es sich auch nicht um eine Zweite Ausbildung handelt, die bereits bei Beginn der Ausbildung geplant gewesen ist.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 1610 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der - volljährige - Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Unterhaltsabänderungsklage des Klägers zu bewilligen. Dieser begehrt die Abänderung eines Gerichtsvergleichs dahingehend, dass er ab dem 1.09.2007 nicht mehr verpflichtet ist, dem Beklagten Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Der Beklagte ist der Ansicht, er habe trotz Beendigung seiner Ausbildung zum 1.09.2007 Anspruch auf weiteren Ausbildungsunterhalt. Er habe für eine Anstellung eine bis zum 18.01.2008 dauernde Weiterbildungsmaßnahme durchführen müssen. Denn die Agentur für Arbeit habe seine Vermittlungschancen allein aufgrund der in der ursprünglichen Ausbildung erworbenen Fähigkeiten für aussichtslos eingeschätzt. Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen, den der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde weiterverfolgt.